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Hausbesorgergesetz · Hausbesorgergesetz

§ 10 HausbesorgergesetzSperrgeld

Van krachtOfficiële tekst

Zum Bezugszeitraum:

vgl. § 31 Abs. 5

(1) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.

(2) Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2011-07-01