Hausbesorgergesetz · Hausbesorgergesetz
§ 16 HausbesorgergesetzAnderweitige Beschäftigung
Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000 .
Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.