BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
§ 29 BEinstG
Artikel III Artikel römisch drei Übergangs- und Schlußbestimmungen
Soweit in anderen Gesetzen auf geschützte Werkstätten verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf Integrative Betriebe im Sinne des § 11.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-01-01