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Soziale Sicherheit (Frankreich) · Soziale Sicherheit (Frankreich)

§ 3 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Artikel 3

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Abkommen ist auf Erwerbstätige anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden auf Hinterbliebene von Erwerbstätigen, die den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten unterlagen, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft der letzteren, sofern die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1983-11-01