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Soziale Sicherheit – Durchführung (Frank · Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

§ 22 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frank

Zahlung von Pensionen oder Renten

Van krachtOfficiële tekst

Die leistungspflichtigen Träger haben Pensionen oder Renten bei Alter oder Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der leistungspflichtige Träger auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.