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Soziale Sicherheit – Durchführung (Frank · Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frank

Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige eines Erwerbstätigen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Familienangehörige nach Artikel 16 des Abkommens haben sich für den Bezug von Sachleistungen aus den Versicherungen bei Krankheit und Mutterschaft in ihrem Wohnortstaat ehestmöglich beim Träger ihres Wohnortes eintragen zu lassen, wobei sie eine Bescheinigung vorzuweisen haben. Diese Bescheinigung, welche den Anspruch des Erwerbstätigen und seiner Familienangehörigen auf Sachleistungen feststellt, ist vom zuständigen Träger auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der im Absatz 1 erwähnten Bescheinigung beträgt drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung. Während dieses Zeitraumes bleibt die Bescheinigung so lange gültig, bis der Träger des Wohnortes eine Mitteilung des zuständigen Trägers über ihren Widerruf erhalten hat.

(3) Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1983-11-01