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Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisa · Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

§ 16 Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisa

Artikel 16

Van krachtOfficiële tekst

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.