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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 102 ArbVGMitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

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Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.