ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 149 ArbVGEinsichtnahme
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-01-01