ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 187 ArbVGAufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium
Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1996-09-22