ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 193 ArbVGEntsendung der Mitglieder
3. Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des Europäischen Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 179 und 180; dies jedoch mit der Maßgabe, daß die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 53 Abs. 4 sind.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1996-09-22