ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 211 ArbVGOrgane der Arbeitnehmerschaft
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2004-10-08