ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 242 ArbVGUnterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
2. Abschnitt Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses
Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2004-10-08