ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 98 ArbVGPersonelles Informationsrecht
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.