BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 33 BRWO 1974Kundmachung des Wahlergebnisses
1. ABSCHNITT Betriebsrat
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-05-01