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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 59 BRGO 1974Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse

Van krachtOfficiële tekst

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 93 ArbVG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.

(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) beauftragen.