Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
§ 14 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds
Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 30, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.