Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
§ 37 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
5. ABSCHNITT Revision
Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisoren sind von der zuständigen Arbeiterkammer zu tragen.
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
5. ABSCHNITT Revision
Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisoren sind von der zuständigen Arbeiterkammer zu tragen.