§ 13a AETR
Artikel 13 bis (Übergangsbestimmungen)
Die Bestimmungen, auf die am Ende von Artikel 12 Absatz 7 Buchstaben a und b des Anhangs verwiesen wird, gelten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderung.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2010-09-20