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Soziale Sicherheit (Israel) · Soziale Sicherheit (Israel)

§ 15 Soziale Sicherheit (Israel)

Artikel 15

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die israelischen Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung, die die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen von einem Wohnsitz des Versicherten im Gebiet von Israel abhängig machen, gelten insoweit nicht für Versicherte, die sich im Gebiet von Österreich gewöhnlich aufhalten.

(2) Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Absatzes 1 ein Anspruch auf Invaliditätsleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(3) Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Absatzes 1 ein Anspruch auf Invaliditätsleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b festzustellen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-03-01