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Soziale Sicherheit (Israel) · Soziale Sicherheit (Israel)

§ 6 Soziale Sicherheit (Israel)

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

Unbeschadet der Artikel 7 und 8 unterliegen unselbständig oder selbständig Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-03-01