PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
§ 19 PVGOKonstituierende Sitzung
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Pesonalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.