PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
§ 23 PVGOPersonalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Geschäftsführung der Vertrauenspersonen
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1987-09-11