AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 25 AuslBGVerhältnis zur Aufenthaltsberechtigung
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Gemeinsame Bestimmungen
Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung und eine nach diesem Bundesgesetz ausgestellte Anzeigebestätigung enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01