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Urlaubsgesetz · Urlaubsgesetz

§ 9 Urlaubsgesetz

Kollektivvertragsermächtigung für die Hotellerie und Gastronomie

Van krachtOfficiële tekst

Durch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu verlängern ist. Dieser Teil hat die Hälfte dieses Urlaubsanspruchs, höchstens jedoch sieben Werktage zu betragen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2001-01-01