GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 111 GSVGAufgaben
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1996-07-01