GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 137 GSVGPension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
2. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-08-01