GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 163 GSVGEinleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2011-01-01