GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 171 GSVGPension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 61a durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 169 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 170 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 61a ruht) nicht gewährt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-09-01