GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 186 GSVGErsatzleistungen aus der Krankenversicherung
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe
(1) Aus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Versicherungsträger gründet.
(2) Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung zu ersetzen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1988-01-01