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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 188 GSVGAbzug von den Geldleistungen

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

Van krachtOfficiële tekst

Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe für erbrachte Geldleistungen (§§ 185 bis 187) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Kranken- bzw. Pensionsversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.