GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 229 GSVGMitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Versicherungsunterlagen
Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Durchführung der Pflichtversicherung und für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-01-01