GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 24 GSVGArten der Aufbringung der Mittel
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel
Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.