GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 253a GSVG
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.