Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)
§ 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi
Artikel 11
Die Durchführung der Artikel 8 bis 10 obliegt den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Trägern.
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Artikel 11
Die Durchführung der Artikel 8 bis 10 obliegt den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Trägern.