BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 148b BSVGEintritt des Versicherungsfalles
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 76 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d).