BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 160 BSVGVereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1994-07-01
Verwijst naar
- BSVG Art. 307c