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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 20b BSVGAuskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Meldungen und Auskunftspflicht

Van krachtOfficiële tekst

Zum Bezugszeitraum vgl. § 294 Abs. 3.

(1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:

1. Name und Anschrift des Auftragnehmers;

2. Art der erbrachten Leistung;

3. Entgelt für die erbrachte Leistung.

(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.