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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 31 BSVGBundesbeitrag

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel

Van krachtOfficiële tekst

(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000 , und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 )

(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2011-01-01