BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 35 BSVGMitteilung über Beitragsrückstände
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel
Der Versicherungsträger hat dem Beitragsschuldner auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren aushaften.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1979-01-01