BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 47 BSVGAnpassung und Aufwertung fester Beträge
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung
Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-01