BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 75a BSVG
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 148c und 148d) oder um eine Berufskrankheit (§ 148e) handelt.