Arbeitslosenversicherung (BRD) · Arbeitslosenversicherung (BRD)
§ 16 Arbeitslosenversicherung (BRD)
Übergangsregelung
Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Entscheidungen, die vor Inkrafttreten getroffen wurden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.