Arbeitslosenversicherung (BRD) · Arbeitslosenversicherung (BRD)
§ 6 Arbeitslosenversicherung (BRD)
Allgemeiner Grundsatz
Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes festlegen.