MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 19 MSchG
Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes
(1) § 3 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999 , anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.
(2) Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der §§ 4, 4a, 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. § 89 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-06-01
Verwijst naar
- MSchG § 3
- MSchG § 4
- MSchG § 4a
- MSchG § 5
- MSchG Art. 89