BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 104b BDG 1979Disziplinarbehörden
2a. Unterabschnitt Sonderbestimmungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees
Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden und
2. die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG.