BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 130 BDG 1979Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2019-07-09