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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 162 BDG 1979Ernennung

Unterabschnitt B Universitätsprofessoren

Van krachtOfficiële tekst

(1) Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.

(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2004-01-01