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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 192 BDG 1979Dienstpflichten

Pflichten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitätseinrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.

(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2004-01-01