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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 200b BDG 1979Ernennung

6a. Abschnitt Hochschullehrpersonen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

(2) Voraussetzung für die Verwendung in Religionspädagogik ist die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.

(3) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.

(4) § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.